
Beschluss der DGUV Vorschrift 2
Bild: DGUV
Überblick
Die Entwicklung zur DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 ist ein bedeutender Schritt in der Geschichte der Unfallverhütungsvorschriften. Der nachfolgende Beitrag zeigt Entwicklung und Hintergründe des ambitionierten Reformvorhabens.Konkretisierung des ASiG durch die Unfallversicherungsträger
Nach der Einführung des ASiG haben Berufsgenossenschaften (BGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTs der öffentlichen Hand) die Anwendung des Gesetzes unabhängig voneinander durch Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) konkretisiert. Dabei haben die UV-Träger unmittelbar nach dem Inkrafttreten des ASiG zunächst nur die mittleren und größeren Betriebe in die Betreuungsverpflichtungen einbezogen.
Die Bezeichnung der UVVen lautete bei den BGen zunächst "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123). Sie erhielten Mitte der 1990er Jahre des letzten Jahrhunderts im Zuge der Einführung der Kleinbetriebsbetreuung die Bezeichnungen BGV A6 beziehungsweise BGV A7. Nach einer Reform der Kleinbetriebsbetreuung wurden die UVVen ab dem Jahr" zusammengefasst.
Bei den UVTs der öffentlichen Hand trug die UVV die Bezeichnung "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" und erhielt zunächst die Bezeichnung GUV 0.5 und mit Muster-UVV vom Juni 2003 die Bezeichnung GUV-V A6 / 7. Die Eisenbahn-Unfallkasse führte im Jahr 2006 entsprechend den Regelungen bei den BGen mit der GUV-V A2 die Kleinbetriebsbetreuung ein.
Auswirkungen der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
Die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89 / 391 / EWG), in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz umgesetzt, hatte auf die Umsetzung des ASiG im Wesentlichen zwei Einflüsse: Zum einen wurde die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend dem handlungsorientierten, systemischen Präventionsansatz der Rahmenrichtlinie neu geordnet; die neue Ausbildung wurde zum 1. Januar 2001 eingeführt und die Fachkundeanforderungen in den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend angepasst. Zum anderen wurde in Umsetzung des Artikels 7 der EG-Rahmenrichtlinie die Ausdehnung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auf alle Betriebe ab einem Beschäftigten erforderlich.
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