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Alternative Betreuungsformen für Betriebe dank DGUV Vorschrift 2
Alternative Betreuungs-
formen für Betriebe dank
DGUV Vorschrift 2
Bild: Thomas Koehler / photothek.net

DGUV Vorschrift 2

Reform der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Mit der zum 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2 - wird der Reformprozess zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe vorläufig abgeschlossen. Erstmalig wird von Berufsgenossenschaften und UV-Trägern der öffentlichen Hand ein gleichlautendes und aufeinander abgestimmtes Regelwerk zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes eingeführt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1974 ermöglicht den Unfallversicherungsträgern, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen. Die Berufsgenossenschaften und die UV-Träger der öffentlichen Hand machen hiervon durch die DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - Gebrauch.

Im Wesentlichen konzentriert sich die DGUV Vorschrift 2 auf die Konkretisierung der Fachkunde der Leistungserbringer sowie auf die zur Erfüllung der gesetzlich bezeichneten Aufgaben der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte (Sifas) notwendigen Einsatzzeiten und Leistungen. Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Sifas schriftlich zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben zu übertragen.

Die DGUV Vorschrift 2 bietet den Betrieben eine Reihe von alternativen Betreuungsformen an, die insbesondere auf die Randbedingungen unterschiedlich großer Betriebe abstellen. Der Arbeitgeber erhält eine Nachweispflicht hinsichtlich der Wahl des Betreuungsmodells.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentlicher Maßstab der Betreuungsleistungen. Damit folgt die neue Unfallverhütungsvorschrift dem Ansatz des Arbeitsschutzgesetzes. Wesentliches Ziel der Festlegung war die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebe: gleiche Anforderungen für gleichartige Betriebe, ob in privater oder in kommunaler Trägerschaft. Dieses Ziel wurde durch den Beschluss der Mitgliederversammlung der DGUV im Juni 2008 konkretisiert, nämlich den Reformprozess der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu nutzen, um eine einheitliche Unfallverhütungsvorschrift für den gewerblichen und den öffentlichen Bereich zu entwickeln.

Das neue, im nachfolgenden Beitrag näher beschriebene Betreuungskonzept bedeutet eine Abkehr von dem bisher ausschließlich auf der Festlegung von Einsatzzeiten beruhenden Ermittlungsverfahren für den Betreuungsumfang. Stattdessen stehen die zu erbringenden Leistungen im Vordergrund. Sowohl für die Grundbetreuung als auch für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung werden die zu erbringenden Leistungen durch Aufgabenkataloge näher beschrieben.

Während für die Grundbetreuung Einsatzzeiten vorgegeben werden, erfolgt die Ermittlung des betriebsspezifischen Teils der Betreuung durch den jeweiligen Betrieb selbst auf der Grundlage eines Leistungskataloges. Die betriebsindividuelle Gefährdungssituation wird somit bedarfsgerecht berücksichtigt. Die UV-Träger haben die Möglichkeit, für bestimmte branchen- oder betriebsartenspezifische Umsetzungsaspekte der DGUV Vorschrift 2 Empfehlungen auszusprechen.

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